Tierseuchenkasse Brandenburg
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     Die Tierseuchenkasse des Landes Brandenburg

bulletAufgaben und Bedeutung der Tierseuchenkasse
bulletBeitrags und Meldepflicht
bulletLeistungen der Tierseuchenkasse
bulletDer Beirat
bulletKontakt

 

  1.   Aufgaben und Bedeutung der Tierseuchenkasse (TSK)

Die Tierseuchenkasse Brandenburg ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung und wird vom Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LVLF) verwaltet. 

Der Sitz der TSK ist in Cottbus, OT Groß Gaglow  (Adresse).

Die TSK hat die Aufgabe, Beiträge zu erheben, um Entschädigungen, Beihilfen und sonstige finanzielle Unterstützungen zu gewähren. Sie versteht sich als Solidargemeinschaft der Tierbesitzer, die vor allem die Aufgabe hat, Tierverluste infolge von anzeigepflichtigen Tierseuchen nach dem gemeinen Wert der Tiere zu ersetzen. Die TSK mindert finanzielle Belastungen bei Auftreten von Seuchen für den Einzelnen, gerade weil eine große Gemeinschaft von Tierbesitzern Beiträge zahlt.

Die Tierseuchenkasse ist keine Tierversicherung, die gegen Brand, Blitzschlag, Unfall oder Haftpflichtansprüche versichert, sondern eine Einrichtung auf der Grundlage des Tierseuchengesetzes.

 

  1. Beitrags- und Meldepflicht   

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Tierseuchenkasse auf der Grundlage der Beitragsverordnung (TSK-Beitrags-VBbg) Beiträge von den Tierbesitzern.

Beitragspflicht besteht für im Land Brandenburg gehaltene Tiere. Beiträge werden ab 2006 für Rinder, Schweine, Schweine in Freilandhaltung und Schwarzwild in Gehegen, Ferkel / Frischlinge, Schafe einschließlich Muffelwild, Pferde, Ziegen, Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Perl- und Truthühner einschließlich Küken), Laufvögel (Strauße, Emu, Nandu, Kasuare und Kiwi) sowie für Wildklauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild), erhoben. Aus den Beiträgen für eine Tierart dürfen nur Ausgaben für Tiere dieser Tierart gedeckt werden. 

Die Höhe der Beiträge wird aus dem voraussichtlichen Gesamtaufwand für die einzelne Tierart sowie aus der Zahl der Tiere berechnet und in der Beitragsverordnung verkündet.

Für die Beitragsberechnung werden die Tierbesitzer jährlich aufgefordert, ihre Tierzahlen vom Stichtag 03.Januar auf einem Meldeformular (Meldekarte) der TSK mitzuteilen.

Voraussetzung für alle Leistungen der Tierseuchenkasse ist, dass der Tierbesitzer seiner Melde- und Beitragspflicht gegenüber der TSK nachgekommen ist.

 

  1. Leistungen der Tierseuchenkasse 
bulletEntschädigung für Tierverluste durch anzeigepflichtige Tierseuchen nach §§ 66 bis 72 des Tierseuchengesetzes in der jeweils aktuellen Fassung,
bulletGewährung von Beihilfen nach Beschluss des Beirates und Erlass des Ministeriums über die Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zur Tierseuchenverhütung und -bekämpfung sowie zur Verbesserung der Tiergesundheit in der jeweils aktuellen Fassung,  (Beihilfeerlass).
bulletUnterstützung von Maßnahmen zur planmäßigen Vorbeugung, Erkennung und Bekämpfung von Tierseuchen sowie des vorbeugenden Gesundheitsschutzes durch bestimmte Kostenübernahmen.

 

Der Antrag auf Gewährung einer Tierseuchenentschädigung ist vollständig ausgefüllt innerhalb von 30 Tagen an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (Amtstierarzt) beim Landratsamt oder der kreisfreien Stadt zu senden. Das gilt auch sinngemäß für die Stellung von Anträgen auf Beihilfe.

Der Amtstierarzt prüft den Antrag auf Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit und leitet ihn danach  unverzüglich an die Tierseuchenkasse weiter.

Für Tierbesitzer, die schuldhaft bei der amtlichen Erhebung einen Tierbestand nicht oder eine zu geringe Tierzahl angeben oder ihre Beitragspflicht nicht erfüllen, entfällt der Anspruch auf Leistungen der Tierseuchenkasse.

 

  1. Der Beirat    

Auf der Grundlage des § 10 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz des Landes Brandenburg (AGTierSGBbg) wurde ein Tierseuchenkassenbeirat gebildet, der sich in der Mehrheit aus Tierhaltern zusammensetzt. Der Beirat der TSK hat das Recht, zu allen Angelegenheiten, die die TSK betreffen, Anträge zu stellen. Er ist vor Erlass einer Beitragsverordnung zu hören. Jede Festlegung, in welchen Fällen und in welcher Höhe Beihilfen gewährt werden sollen, bedarf seines Einvernehmens. Er ist über alle wichtigen Angelegenheiten der TSK zu unterrichten.

  1.  Kontaktinformationen

Telefon  0355/584150

Fax  0355/544621

Postadresse 

LVLF - Tierseuchenkasse Brandenburg -
PF 130 115
03024 Cottbus

Sitz der Geschäftsstelle:

LVLF - Tierseuchenkasse Brandenburg -
OT Groß Gaglow
Am Seegraben 18
03051 Cottbus

E-Mail:    info@tsk-bb.de
 

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