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Verordnung zum Schutz der Rinder
vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus
(BVDV-Verordnung - BVDVV)
In der Fassung vom 4. Oktober 2010
(BGBl. I S. 1320)
§ 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
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BVDV-unverdächtiges Rind:
ein Rind, das
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mit negativem Ergebnis auf das Virus der Bovinen Virusdiarrhoe (BVDV) mit einer in der
Bekanntmachung der amtlichen Methodensammlung für die Untersuchung der Bovinen Virusdiarrhoe
vom 30. Oktober 2008 (BAnz. S. 3999) (amtliche Methodensammlung) beschriebenen
Methode untersucht worden ist oder
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ein mit negativem Ergebnis mit einer der in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen
Methode auf BVDV untersuchtes Kalb geboren hat;
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BVDV-unverdächtiger Rinderbestand:
ein Bestand mit Rindern, der die Anforderungen der Anlage 1 erfüllt;
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persistent BVDV-infiziertes Rind:
ein Rind, das mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit positivem
Ergebnis auf BVDV untersucht worden ist und
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das längstens 60 Tage nach der ersten Untersuchung erneut mit einer in der amtlichen Methodensammlung
beschriebenen Methode mit positivem Ergebnis auf BVDV untersucht
worden ist,
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bei dem eine Wiederholungsuntersuchung nach Buchstabe a unterblieben ist oder
worden ist,
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das an Mucosal Disease erkrankt ist,
sowie die Nachkommen eines Rindes nach den Buchstaben a bis c.
§ 2
Impfungen
(1) Die zuständige Behörde kann die Impfung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BVDV-Infektion
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anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, oder
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verbieten, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(2) Soweit weibliche Rinder gegen eine BVDV-Infektion geimpft werden, ist die Impfung nach den Empfehlungen des Impfstoffherstellers so durchzuführen, dass ein fetaler Schutz vor einer BVDV-Infektion zu erwarten ist.
(3)
Der Besitzer hat der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Anzahl der geimpften Rinder einschließlich deren Ohrmarkennummern, den Zeitpunkt der durchgeführten Impfungen sowie den verwendeten Impfstoff zu erteilen.
§ 3
Untersuchungen
(1) Der Besitzer hat alle Rinder,
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die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in seinem Bestand geboren worden sind, bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats oder
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die aus dem Bestand verbracht werden sollen, vor dem Verbringen
mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen. Der Besitzer hat sicherzustellen, dass der untersuchenden Einrichtung das Geburtsdatum und die Ohrmarkennummer des zu untersuchenden Rindes sowie das Datum der Probenahme mit der Übersendung der jeweiligen Probe mitgeteilt wird. Satz 2 gilt nicht im Hinblick auf das Geburtsdatum und das Datum der Probenahme, soweit Ohrgewerbeproben untersucht werden sollen, die im Rahmender Kennzeichnung der Rinder nach § 27 der Viehverkehrsverordnung gewonnen worden sind. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 hat der Besitzer Kälber seines Bestandes, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung geboren worden sind, unverzüglich nach der Geburt mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen, soweit die Kälber von Rindern stammen, die tragend in seinen Bestand eingestellt worden sind.
(2) Eine Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist entbehrlich, soweit bei einem von diesem geborenen Rind vor dem 1. Januar 2011 eine Untersuchung auf BVDV mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist, die einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode entspricht.
(3) Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, die Untersuchung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes anordnen. Satz 1 gilt auch für verendete Rinder und Totgeburten. Sie kann ferner, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
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die Einrichtung bestimmen, in der die jeweilige Untersuchung durchzuführen ist,
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für die Untersuchung eine in der amtlichen Methodensammlung beschriebene Methode vorschreiben sowie
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das Alter festlegen, in dem die Rinder zu untersuchen sind.
(4) Ist bei einer Untersuchung nach den Absätzen 1, 2 oder 3 Satz 1 eine BVDV-Infektion festgestellt worden, so hat der Besitzer das betroffene Rind längstens 60 Tage nach der ersten Untersuchung erneut mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen, soweit er das Rind nicht innerhalb dieses Zeitraums töten lässt.
(5) Liegen bei einem nicht auf BVDV untersuchten Rind klinische Anzeichen vor, die darauf schließen lassen, dass es an Mucosal Disease erkrankt ist, so hat der Besitzer das Rind unverzüglich mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode untersuchen zu lassen.
(6) Der Besitzer eines Rindes hat
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sicherzustellen, dass ihm die untersuchende Einrichtung das Ergebnis einer Untersuchung nach den Absätzen 1 oder 3 bis 5 nach dessen Vorliegen unverzüglich in schriftlicher oder elektronischer Form mitteilt,
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die Ergebnisse der Untersuchungen nach Nummer 1 der für die Anzeige nach § 28 der Viehverkehrsverordnung zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle, geordnet nach dem Datum der Probenahme, schriftlich oder in elektronischer Form längstens 14 Tage nach der Mitteilung durch die untersuchende Einrichtung unter Angabe der seinem Betrieb nach § 26 der Viehverkehrsverordnung erteilten Registriernummer sowie der Kennzeichnung des Rindes nach § 27 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen.
(7) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde Ausnahmen von der Untersuchungspflicht für Rinder, die am 1. Januar 2011 den sechsten Lebensmonat vollendet haben, zulassen, soweit diese aus einem Bestand verbracht und in einen Bestand eingestellt werden, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden.1
§ 4
Verbringen von Rindern
(1) Rinder dürfen
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aus einem Bestand nur verbracht oder in einen Bestand nur eingestellt werden,
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auf einen Viehmarkt, eine Viehausstellung, eine Veranstaltung ähnlicher Art oder eine Viehsammelstelle
oder von einer der genannten Veranstaltungen oder aus einer Viehsammelstelle nur
verbracht werden oder
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auf eine Gemeinschaftsweide oder einen sonstigen Standort mit Kontakt zu Rindern aus anderen
Beständen nur aufgetrieben werden,
soweit sie BVDV-unverdächtig sind und von einem Nachweis in schriftlicher oder elektronischer Form über die BVDV-Unverdächtigkeit des jeweiligen Rindes begleitet sind. Wird der Nachweis in elektronischer Form geführt, müssen die erforderlichen Angaben für die zuständige Behörde auf deren Verlangen jederzeit in leicht lesbarer Form verfügbar sein.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für ein Rind, das
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aus einem Bestand unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird,
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unmittelbar oder über eine zugelassene Sammelstelle ausgeführt oder in einem anderen Mitgliedstaat verbracht wird oder
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unmittelbar zur tierärztlichen Untersuchung oder Behandlung verbracht wird, soweit das Rind im Rahmen dieser Untersuchung oder Behandlung mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode untersucht und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung abgesondert gehalten wird.
Die zuständige Behörde kann für Rinder, die bis zum 1. Januar 2011 den sechsten Lebensmonat vollendet haben, Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genehmigen, soweit die Rinder des aufnehmenden Betriebes ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden.2
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Rind bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats in einen Bestand im Inland verbracht werden, soweit das zu verbringende Rind unmittelbar in einen Bestand verbracht wird, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden und
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der Herkunftsbestand
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im Inland gelegen und ein BVDV-unverdächtiger Rinderbestand ist und das zu verbringende Rind von einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder
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in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland gelegen ist und das zu verbringende Rind
begleitet wird oder
der Herkunftsbestand kein BVDV-unverdächtiger Rinderbestand ist und das zu verbringende Rind in dem aufnehmenden Bestand unverzüglich nach dem Verbringen mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht und von den übrigen Rindern des Bestandes bis zur Vorlage des Untersuchungsergebnisses abgesondert wird.
(5) Rinder, die nach den Absätzen 2 Nummer 1 und den Absätzen 3 und 4 keiner Untersuchung bedürfen, dürfen zusammen mit anderen Rindern nur verbracht werden, soweit alle verbrachten Rinder nach Beendigung des Verbringens unverzüglich
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in denselben Bestand eingestellt und dort ausschließlich in Stallhaltung gemästet werden oder
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in derselben Schlachtstätte geschlachtet werden.
(6) Der schriftliche oder elektronische Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 ist
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im Falle der Abgabe eines Rindes von demjenigen, in dessen Besitz das Rind übergeht, oder
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im Falle des Verbleibs eines Rindes beim bisherigen Besitzer von diesem
bis zur erstmaligen oder erneuten Abgabe des Rindes oder bis zum Tod des Rindes aufzubewahren.
§ 5
Schutzmaßregeln
(1) Der Besitzer hat ein persistent BVDV-infiziertes Rind unverzüglich töten zu lassen. Abweichend von Satz 1 darf ein persistent infiziertes Rind unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, soweit sichergestellt ist, dass das betreffende Rind nur zusammen mit solchen Rindern verbracht wird, die unverzüglich nach Ende des Verbringens in derselben Schlachtstätte geschlachtet werden.
(2) Die zuständige Behörde führt epidemiologische Nachforschungen durch, um das Muttertier sowie die Nachkommen des persistent BVDV-infizierten Rindes aufzufinden. Der jeweilige Besitzer hat die Rinder des Bestandes, in dem sich das betroffene Tier, dessen Muttertier und dessen Nachkommen befinden, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 oder 5 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
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entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass der dort genannten Einrichtung eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wird,
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entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder Absatz 5 ein Rind verbringt oder einstellt,
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entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein Rind auftreibt,
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entgegen § 4 Absatz 6 einen Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder
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entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig töten lässt.
§ 7
Weitergehende Maßnahmen
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung einer BVDV-Infektion weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind, bleibt unberührt.
1 Gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 6 Satz 2 der Verordnung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1308) tritt § 3 Absatz 7 am 30. Juni 2011 außer Kraft.
2 Gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 6 Satz 2 der Verordnung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1308) tritt § 4 Absatz 3 am 30. Juni 2011 außer Kraft.
Anlagen
Anlage 1 (zu § 1)
Anlage 2 (zu § 4 Absatz 4)