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Information für alle Tierhalter !

 Information für alle Tierhalter !

1. Meldepflicht für alle Tierhalter und Neuerungen in der Tierseuchenkasse Brandenburg

 

Jetzt Tierbestände melden!

Die Tierseuchenkasse Brandenburg (TSK) erhebt von den Tierbesitzern zur Erfüllung ihrer Aufgaben jährlich Beiträge. Grundlage für die Beitragserhebung ist die Anzahl der gehaltenen Tiere am Stichtag 03. Januar eines jeden Jahres.

Die TSK erinnert daran, dass nach § 71 des Tierseuchengesetzes jährlich Anfang Januar alle Besitzer von Pferden, Rindern (auch Wisente, Bisons, Wasserbüffel), Schweinen (auch Minischweine und Schwarzwild in Gehegen), Schafen (auch Muffelwild in Gehegen), Ziegen, Geflügel (Laufvögel, Küken und Junghennen zur Aufzucht, Hühner, Gänse, Enten, Perlhühner, Putenelterntiere zur Zucht, Truthühner/Puten, Wachteln, Rebhühner, Fasane und Tauben) und Wildklauentiere in Gehegen (Gehegewild), die zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Rot-, Reh-, Dam- und Sikawild), ihrer gesetzlichen Tierzahlmeldepflicht nachkommen müssen.

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2. Beihilfen für 2012

 

2.1 Auszahlung von Beihilfen:

Die VO (EG) 1857/2006 regelt in Artikel 10, dass dem Tierhalter Beihilfen nur in Form von bezuschussten Sachleistungen gewährt werden dürfen, nicht jedoch als Zahlungen in Geld.

Somit kann der Tierhalter die Beihilfe nur noch als Sachleistung empfangen. Die Auszahlung dieser Leistungen in Geld erfolgt nur noch an den Dienstleistungserbringer(z.B. Tierarzt, Labor, LKV, etc.).

Antragsteller und Begünstigter für Beihilfen bleibt weiterhin jedoch der Tierhalter (Grundlage: Erfüllung der Melde- und Beitragspflicht).


 

2.2 Welche Beihilfen gibt es für Tierbesitzer?

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3. Stichworterklärungen zu Tierseuchenkassenbeiträgen und Leistungen

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Beitragspflicht: Sie beruht auf dem Tierseuchengesetz und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften . Beitragspflichtig sind alle o.g. Tierbesitzer (Eigentümer), wobei die Tierzahlen zum 3. Januar des jeweiligen Jahres (Stichtag) anzugeben sind. Die Jungtiere aller Tierarten sind hierin eingeschlossen.


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4. Bovine Virusdiarrhoe (BVDV) – Bekämpfung in Brandenburg

Ab dem 01.01.2011 müssen nach der BVDV- Bundesverordnung alle neugeborenen Kälber und alle zu verbringenden Rinder auf das Virus der BVD untersucht werden.

Auf Grund dieser gesetzlichen Verpflichtung zur Kennzeichnung der Rinder mit Ohrmarken nach der Viehverkehrsverordnung und in Realisierung der Entnahme einer Gewebeprobe zur Untersuchung auf BVDV (Neufassung der BVDV-Verordnung vom 04. Oktober 2010; Erste Änderungsverordnung vom 17.12.2010) wurde entsprechend eines Beschlusses des Beirates der Tierseuchenkasse folgendes für Brandenburg festgelegt:

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Weitere Informationen stellt die Brandenburger Tierseuchenkasse auf Anforderung gerne zur Verfügung.

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