Informationen für Geflügelhalter und Geflügelhalterinnen
Meldung:

Tierhalter und Tierhalterinnen, welche Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde, Gehegewild zur Fleischerzeugung und Geflügel im Land Brandenburg halten, haben ihre Tiere jährlich zum Stichtag 03.01. zur Tierseuchenkasse zu melden. Geflügelhalter und halterinnen melden nur Hühner, Truthühner (Puten), Enten, Gänse und Laufvögel. Auch Rasse und Ziergeflügel ist zur Tierseuchenkasse zu melden.

Die Meldepflicht basiert auf § 20 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) i.V.m. § 6 Absatz 2a Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG) sowie § 1 Abs. 1 bis 3 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesGDV).

Hat eine Geflügelhalterin/ein Geflügelhalter, ausgenommen Laufvogelhalterinnen und -halter, am Stichtag kein Geflügel oder weicht die Anzahl dieser Tiere vom geschätzten Jahreshöchstbestand des laufenden Jahres ab, ist der geschätzte Jahreshöchstbestand des laufenden Jahres zu melden.
(Jahreshöchstbestand = Anzahl der Tiere je Geflügelart, die im aktuellen Beitragsjahr als maximaler Tierbesatz gehalten werden soll)
Mit den vorgenannten Meldungen ist auch der Jahreshöchstbestand des Vorjahres anzugeben.

Für die Meldung erhalten Sie dazu von der Tierseuchenkasse jeweils am Jahresende ein Meldeformular.
Ihre Tierzahlmeldung können Sie auch über unsere Homepage unter dem Button „Login zur TSK-online“ vornehmen. Bei der erstmaligen Onlinemeldung müssen Sie ein Kennwort anfordern, welches Ihnen per Post innerhalb von 3 Tagen zugesandt wird.

Beitrag:

Die Tierseuchenkasse erhebt für das gemeldete Geflügel Beiträge auf der Grundlage der Beitragsverordnung.

Ab 2024 wird ein Grundbeitrag in Höhe von 7,00 € pro Tierbestand erhoben, unabhängig von der Anzahl gehaltener Tierarten.

Beitragsmaßstab ist der höchste Tierbestand des aktuellen Beitragsjahres.

6Geflügel
6.1Laufvögel je Tier2,50 €
6.2Geflügel in Junghennenaufzuchtbeständen für Legehennenbetriebe zum Zweck der Konsumeierproduktion
ab 250 Tiere, je Tier
0,17 €
6.3Gallus gallus Zuchttiere in Zuchtbeständen
ab 250 Zuchttiere, je Tier
0,18 €
6.4Putenelterntiere in Zuchtbeständen
ab 250 Tiere, je Tier
0,28 €
6.5Enten, je Tier 0,10 €
6.6Gänse, je Tier 0,12 €
6.7Truthühner, die nicht unter Nummer 6.4 fallen, je Tier0,18 €
6.8Geflügel, das nicht unter die Nummern 6.1 bis 6.6 fällt, je Tier0,07 €

Allgemeine Information:

Die Tierseuchenkasse kann Ihnen für Ihre Tiere Leistungen in Form von Entschädigungen oder Beihilfen gewähren, sofern Sie Ihrer Melde- und Beitragspflicht gegenüber der Tierseuchenkasse korrekt nachgekommen sind.

Leistungen:

Nachfolgende Leistungen können Ihnen gemäß Beihilfeerlass gewährt werden, sofern Sie o.g. Bedingungen erfüllt haben und ein Beihilfeantrag vorliegt.

Weitere Informationen zu den Leistungen finden Sie im Beihilfeerlass