Halter von Hühnern, Truthühnern (Puten), Enten, Gänsen und Laufvögeln müssen Ihre Tiere ebenfalls beim zuständigen
Veterinäramt
anzeigen. Dies gilt auch für Rasse- und Ziergeflügelhalter.
Die Tierseuchenkasse kann Ihnen für Ihre Tiere Leistungen in Form von Entschädigungen oder Beihilfen gewähren, sofern Sie Ihrer Melde- und Beitragspflicht gegenüber der Tierseuchenkasse
korrekt nachgekommen sind.
Tierhalter im Land Brandenburg müssen jährlich Ihre Tierzahlen vom Stichtag 03. Januar der Tierseuchenkasse mitteilen.
Für die Meldung erhalten Sie dazu von der Tierseuchenkasse jeweils am Jahresende ein Meldeformular.
Hat ein Geflügelhalter (ausgenommen Laufvogelhalter), am Stichtag kein Geflügel in seinem Bestand, dann ist der jährliche Durchschnittsbestand zu melden. Dieser errechnet sich aus der
Gesamtzahl der voraussichtlich im laufenden Jahr gehaltenen Tiere geteilt durch die Anzahl der Produktionsdurchgänge.
Mit der Meldung ist gleichzeitig der Durchschnittsbestand des Vorjahres anzugeben.
Ihre Tierzahlmeldung können Sie auch über unsere Homepage unter dem Button „Login zur TSK-online“ vornehmen. Bei der erstmaligen Onlinemeldung müssen Sie ein Kennwort anfordern, welches
Ihnen per Post innerhalb von 3 Tagen zugesandt wird.
Die Tierseuchenkasse erhebt für das gemeldete Geflügel Beiträge auf der Grundlage der Beitragsverordnung.
Für die Halter, die einen Durchschnittsbestand für das aktuelle Beitragsjahr melden, gilt als Beitragsmaßstab der geschätzte durchschnittliche Tierbestand des aktuellen Jahres.
Ab 2018 wurden für die einzelnen Geflügelarten differenzierte Beiträge festgesetzt.
Wenn die Beitragssumme der einzelnen Geflügelarten in einem Geflügelbestand den Betrag von 5,00 € unterschreitet, wird für diesen Bestand der Mindestbeitrag von 5,00 € erhoben.
6 | Geflügel | |
6.1 | Laufvögel je Tier | 2,50 € |
6.2 | Geflügel in Junghennenaufzuchtbeständen für Legehennenbetriebe zum Zweck der Konsumeierproduktion ab 250 Tiere, je Tier | 0,17 € |
6.3 | Gallus gallus Zuchttiere in Zuchtbeständen ab 250 Zuchttiere, je Tier | 0,18 € |
6.4 | Putenelterntiere in Zuchtbeständen ab 250 Tiere, je Tier | 0,21 € |
6.5 | Enten und Gänse, je Tier | 0,08 € |
6.6 | Truthühner, die nicht unter Nummer 6.4 fallen, je Tier | 0,12 € |
6.7 | Geflügel, das nicht unter die Nummern 6.1 bis 6.6 fällt, je Tier | 0,06 € |
Mindestbeitrag pro Bestand | 5,00 € |
Nachfolgende Leistungen können Ihnen gemäß Beihilfeerlass gewährt werden, sofern Sie o.g. Bedingungen erfüllt und darüber hinaus einen Beihilfeantrag gestellt haben:
Blutproben: | Übernahme der Nettokosten für die in den jeweiligen Verordnungen vorgeschriebenen Blutprobenentnahmen zur Untersuchung auf anzeigepflichtige Tierseuchen
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Tupferproben: | Übernahme der Nettokosten für die in den jeweiligen Verordnungen vorgeschriebenen Probennahmen von Rachen-, Kloaken- und Umgebungskottupfern zur Untersuchung auf anzeigepflichtige Tierseuchen |
Übernahme der Kosten für die Laboruntersuchungen von Schalen und Inhalt von Eiern
zur Früherkennung eines Salmonelleneintrages und zum Ausschluss falsch positiver Salmonellenbefunde in Legehennenbeständen
(entsprechend Probenentnahmeprotokoll gemäß Anhang II der VO (EG) Nr. 2160/2003) |
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Voraussetzung: es kommt ein betriebseigenes Qualitätssicherungssystem mit Maßnahmen zur Vermeidung der Ein- und Verschleppung von Salmonellen zur Anwendung |
Übernahme der Kosten für Impfungen inklusive des Impfstoffes (als Notimpfung bzw. Pflichtimpfung), sofern diese amtlich angewiesen oder angeordnet wurden (ausgenommen Newcastle Disease) |
Übernahme der Impfstoffkosten zur Impfung gegen Salmonella enteritidis von Junghühnern bis zur 18. Lebenswoche in Beständen zur Junghennenaufzucht für
Legehennenbetriebe zum Zwecke der Konsumeierproduktion, sowie für
Gallus gallus-Zuchttierbestände und Putenelterntierbestände gegen Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium |
Weitere Informationen zu den Leistungen finden Sie im Beihilfeerlass