Wer Pferde halten will, hat dem zuständigen Veterinäramt die geplante Haltung nach § 26 der Viehverkehrsverordnung anzuzeigen. Das Veterinäramt vergibt dann die entsprechende
Registriernummer für Ihre Tierhaltung (HIT- Nummer). Jede Änderungen muss von Ihnen unverzüglich gemeldet werden.
Die Tierseuchenkasse kann Ihnen für Ihre Tiere Leistungen in Form von Entschädigungen oder Beihilfen gewähren, sofern Sie Ihrer Melde- und Beitragspflicht gegenüber der
Tierseuchenkasse korrekt nachgekommen sind
Tierhalter im Land Brandenburg müssen jährlich Ihre Tierzahlen vom Stichtag 03. Januar der Tierseuchenkasse mitteilen.
Für die Meldung ist derjenige Tierhalter verantwortlich, welcher die Tierhaltung bei der zuständigen Behörde
(Veterinäramt) angezeigt hat und dort als Tierhalter registriert ist (§ 1 Abs. 5 AGTierGesGDV).
Das heißt, wenn Pferde in einem Pensionsstall stehen, muss der Pensionsstallbetreiber neben seinen eigenen Pferden auch die eingestellten Pensionspferde melden.
Für die Meldung erhalten Sie dazu von der Tierseuchenkasse jeweils am Jahresende ein Meldeformular.
Sie können Ihre Tiere aber auch über unsere Homepage unter dem Button „Login zur TSK-online“ anmelden. Bei der erstmaligen Onlinemeldung müssen Sie ein Kennwort anfordern,
welches Ihnen per Post innerhalb von 3 Tagen zugesandt wird.
Die Tierseuchenkasse erhebt für die gemeldeten Pferde Beiträge auf der Grundlage der Beitragsverordnung.
- | Pferde (einschließlich Ponys und Fohlen) je Tier | 3,00 € |
Für Pensionspferde ist der Beitrag dementsprechend auch durch den Pensionsstallbetreiber zu entrichten.
Nachfolgende Leistungen können Ihnen gemäß Beihilfeerlass gewährt werden, sofern Sie o.g. Bedingungen erfüllt und darüber hinaus einen Beihilfeantrag gestellt haben:
Blutproben: | Übernahme der Nettokosten für die in den jeweiligen Verordnungen vorgeschriebenen Blutprobenentnahmen zur Untersuchung auf anzeigepflichtige Tierseuchen |
Übernahme der Netto-Kosten für Untersuchungen zum Ausschluss infektiöser Abortursachen
(siehe Anlage B 5.1. des Beihilfeerlasses) Übernahme der Netto-Kosten der pathologisch-anatomischen Untersuchung von verendeten oder getöteten Pferden zum Ausschluss anzeigepflichtiger Tierseuchen und anderer seuchenartig auftretender Krankheiten, höchstens jedoch 4.000 € je Betrieb, Tierart und Kalenderjahr Formular Antrag auf pathol.-anatom. Untersuchung Merkblatt Transport zur Untersuchung |
Übernahme der Kosten für Impfungen inklusive des Impfstoffes (als Notimpfung bzw. Pflichtimpfung), sofern diese amtlich angewiesen oder angeordnet wurden |
Weitere Informationen zu den Leistungen finden Sie im Beihilfeerlass