Informationen für Pferdehalter und Pferdehalterinnen
Meldung:

Tierhalter und Tierhalterinnen, welche Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde, Gehegewild zur Fleischerzeugung und Geflügel im Land Brandenburg halten, haben ihre Tiere jährlich zum Stichtag 03.01. zur Tierseuchenkasse zu melden.

Pferde sind von den Eigentümern / Eigentümerinnen zu melden. Stehen die Tiere in Pension, ist zwingend die Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung des Pensionstalles mitzuteilen. Bei erstmaliger Meldung zur Tierseuchenkasse ist das Formular "Neuanmeldung" zu verwenden.

Die Meldepflicht basiert auf § 20 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) i.V.m. § 6 Absatz 2a Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG) sowie § 1 Abs. 1 bis 3 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesGDV).

Beitrag:

Die Tierseuchenkasse erhebt für die gemeldeten Pferde Beiträge auf der Grundlage der Beitragsverordnung.

Ab 2024 wird ein Grundbeitrag in Höhe von 7,00 € pro Tierbestand erhoben, unabhängig von der Anzahl gehaltener Tierarten.

-Pferde (einschließlich Ponys und Fohlen) je Tier4,00 €

Allgemeine Information:

Die Tierseuchenkasse kann Ihnen für Ihre Tiere Leistungen in Form von Entschädigungen oder Beihilfen gewähren, sofern Sie Ihrer Melde- und Beitragspflicht gegenüber der Tierseuchenkasse korrekt nachgekommen sind.

Leistungen:

Nachfolgende Leistungen können Ihnen gemäß Beihilfeerlass gewährt werden, sofern Sie o.g. Bedingungen erfüllt haben und ein Beihilfeantrag vorliegt.

Weitere Informationen zu den Leistungen finden Sie im Beihilfeerlass