Tierhalter und Tierhalterinnen, welche Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde, Gehegewild zur Fleischerzeugung und Geflügel im Land Brandenburg halten, haben ihre Tiere jährlich zum Stichtag 03.01. zur Tierseuchenkasse zu melden.
Die Rinderzahlen übernimmt die Tierseuchenkasse zum Stichtag aus der HIT-Datenbank (außer bei Neuanmeldungen).
Die Meldepflicht basiert auf § 20 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) i.V.m. § 6 Absatz 2a Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG) sowie § 1 Abs. 1 bis 3 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesGDV).
Die Tierseuchenkasse erhebt für die gemeldeten Tiere Beiträge auf der Grundlage der Beitragsverordnung.
Ab 2024 wird ein Grundbeitrag in Höhe von 7,00 € pro Tierbestand erhoben, unabhängig von der Anzahl gehaltener Tierarten.
Für Rinder (einschließlich Kälber)
- | je Rind | 2,00 € |
Als Halter und Halterin von Rindern können Sie Leistungen von der Tierseuchenkasse in Form von Entschädigungen oder Beihilfen erhalten.
Im Fall der Inanspruchnahme derartiger Leistungen überprüft die Tierseuchenkasse Ihre zum HIT (Herkunftssicherung- und Informationssystem Tier) gemeldeten Tierzahlen. Wird bei der
Überprüfung festgestellt, dass zum Stichtag eine zu geringe Tierzahl angegeben wurde, ergeht an Sie ein Nacherhebungsbescheid. Für die nicht gemeldeten Tiere wird dann der Beitrag
nacherhoben. Pflegen Sie Ihre HIT-Daten daher ordnungsgemäß.
Nachfolgende Leistungen können Ihnen gemäß Beihilfeerlass gewährt werden, sofern Sie Ihrer Melde- und Beitragspflicht gegenüber der Tierseuchenkasse korrekt nachgekommen sind und ein Beihilfeantrag vorliegt.
Blutproben: | Zuschuss zu den Gebühren nach der Gebührenordnung für Tierärzte für die in den jeweiligen Verordnungen vorgeschriebenen Blutprobenentnahmen zur Untersuchung auf Brucellose, Leukose, BHV1,
Blauzungenkrankheit, BVD und andere anzeigepflichtige Tierseuchen
Zuschuss zu den Gebühren nach der Gebührenordnung für Tierärzte für die Blutprobenentnahme zur Untersuchung auf Paratuberkulose Bedingung: Sie haben sich dem freiwilligen Bekämpfungsprogramm nach der Paratuberkulose-Richtlinie des Landes Brandenburg angeschlossen |
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Kotproben: | Zuschuss zu den Gebühren nach der Gebührenordnung für Tierärzte für die Entnahme von Kotproben- / Kottupferproben entsprechend der Paratuberkulose-Richtlinie des Landes Brandenburg
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Tupferproben: | Zuschuss zu den Gebühren nach der Gebührenordnung für Tierärzte für die Entnahme von Tupferproben zur Untersuchung auf anzeigepflichtige Tierseuchen und andere seuchenartig auftretende Erkrankungen
(Nasentupfer, Kot- und Sockentupfer)
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Übernahme der Kosten für die Tuberkulinisierung der Rinder einschließlich Nachschau sowie der Kosten für das Tuberkulin (sofern die Beschaffung und Verteilung über den Tierseuchenbekämpfungsdienst des Landes Brandenburg erfolgt) |
Übernahme der Netto-Untersuchungskosten für Blut- und Kotproben im Rahmen der Bekämpfung der Paratuberkulose im Land Brandenburg
Bedingung: Sie haben sich dem freiwilligen Bekämpfungsprogramm nach der Paratuberkulose-Richtlinie des Landes Brandenburg angeschlossen |
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Übernahme der Netto-Untersuchungskosten zum Ausschluss infektiöser Abortursachen
(siehe Anlage B 5.1. des Beihilfeerlasses) |
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Übernahme der Netto-Kosten der pathologisch-anatomischen Untersuchung von verendeten oder getöteten Rindern zum Ausschluss anzeigepflichtiger Tierseuchen
und anderer seuchenartig auftretender Krankheiten, höchstens jedoch 4.000 € je Betrieb, Tierart und Kalenderjahr
Formular Antrag auf pathol.-anatom. Untersuchung Merkblatt Transport zur Untersuchung |
Übernahme des Mehrkostenbetrages für Ohrstanzohrmarken gegenüber der herkömmlichen Ohrmarke
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Merzungsbeihilfe für Virämiker-Kälber, die nach der Geburt mittels Ohrstanzprobe untersucht und innerhalb der ersten 7 Tage nach Befundzugang getötet und aus dem Bestand entfernt wurden, in Höhe von 100,00 € je Kalb (Formular Merzungsbeihilfe) |
Übernahme der Mehraufwendungen, die dem Landeskontrollverband für die Bereitstellung der Milchproben für Untersuchungen auf der Grundlage tierseuchenrechtlicher Vorschriften entstehen |
Freiwillige, genehmigte Impfung gegen Blauzunge:
Zuschuss zur Impfung inclusive Impfstoff
zuzüglich Bestandsgebühr |
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Freiwillige Impfung gegen Coxiellose der Rinder (Programm zur Bekämpfung der Coxiellose bei Rindern, Schafen und Ziegen):
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Impfungen nach amtlicher Anweisung oder Anordnung: Übernahme der Kosten für Impfungen inklusive des Impfstoffes (als Notimpfung bzw. Pflichtimpfung), sofern diese amtlich angewiesen oder angeordnet wurden (ausgenommen Rindersalmonellose) |
Weitere Informationen zu den Leistungen finden Sie im Beihilfeerlass