Informationen für Rinderhalter und Rinderhalterinnen
Meldung:

Tierhalter und Tierhalterinnen, welche Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde, Gehegewild zur Fleischerzeugung und Geflügel im Land Brandenburg halten, haben ihre Tiere jährlich zum Stichtag 03.01. zur Tierseuchenkasse zu melden.
Die Rinderzahlen übernimmt die Tierseuchenkasse zum Stichtag aus der HIT-Datenbank (außer bei Neuanmeldungen).

Die Meldepflicht basiert auf § 20 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) i.V.m. § 6 Absatz 2a Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG) sowie § 1 Abs. 1 bis 3 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesGDV).

Beitrag:

Die Tierseuchenkasse erhebt für die gemeldeten Tiere Beiträge auf der Grundlage der Beitragsverordnung.

Ab 2024 wird ein Grundbeitrag in Höhe von 7,00 € pro Tierbestand erhoben, unabhängig von der Anzahl gehaltener Tierarten.

Für Rinder (einschließlich Kälber)

-je Rind2,00 €

Allgemeine Information:

Als Halter und Halterin von Rindern können Sie Leistungen von der Tierseuchenkasse in Form von Entschädigungen oder Beihilfen erhalten.
Im Fall der Inanspruchnahme derartiger Leistungen überprüft die Tierseuchenkasse Ihre zum HIT (Herkunftssicherung- und Informationssystem Tier) gemeldeten Tierzahlen. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass zum Stichtag eine zu geringe Tierzahl angegeben wurde, ergeht an Sie ein Nacherhebungsbescheid. Für die nicht gemeldeten Tiere wird dann der Beitrag nacherhoben. Pflegen Sie Ihre HIT-Daten daher ordnungsgemäß.

Leistungen:

Nachfolgende Leistungen können Ihnen gemäß Beihilfeerlass gewährt werden, sofern Sie Ihrer Melde- und Beitragspflicht gegenüber der Tierseuchenkasse korrekt nachgekommen sind und ein Beihilfeantrag vorliegt.

Weitere Informationen zu den Leistungen finden Sie im Beihilfeerlass