Informationen für Halter und Halterinnen von Schafen, Ziegen und Wildklauentieren
Meldung:

Tierhalter und Tierhalterinnen, welche Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde, Gehegewild zur Fleischerzeugung und Geflügel im Land Brandenburg halten, haben ihre Tiere jährlich zum Stichtag 03.01. zur Tierseuchenkasse zu melden.

Die Meldepflicht basiert auf § 20 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) i.V.m. § 6 Absatz 2a Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG) sowie § 1 Abs. 1 bis 3 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesGDV).

Die Tierseuchenkasse ist seit 2014 Regionalstelle für die Stichtagsmeldung für Schafe und Ziegen im Land Brandenburg. Damit übernimmt sie für diese Tierhalter und Tierhalterinnen die nach Viehverkehrsverordnung erforderliche Stichtagsmeldung an die HIT-Datenbank.

Beitrag:

Die Tierseuchenkasse erhebt für die gemeldeten Schafe, Ziegen und Wildklauentiere Beiträge auf der Grundlage der Beitragsverordnung.

Ab 2024 wird ein Grundbeitrag in Höhe von 7,00 € pro Tierbestand erhoben, unabhängig von der Anzahl gehaltener Tierarten.

In den jeweiligen Tierkategorien gelten nachfolgende Beitragssätze:

Für Schafe (einschließlich Muffelwild, welches in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten wird)

und Ziegen:

Tiere, die älter als 9 Monate sind

-je Tier0,90 €

Für Wildklauentiere (außer Schwarz- und Muffelwild),

welche in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild)

-je Tier0,50 €

Allgemeine Information:

Die Tierseuchenkasse kann Ihnen für Ihre Tiere Leistungen in Form von Entschädigungen oder Beihilfen gewähren, sofern Sie Ihrer Melde- und Beitragspflicht gegenüber der Tierseuchenkasse korrekt nachgekommen sind.

Bestellungen von Ohrmarken für Ihre Tiere richten Sie bitte an den Landeskontrollverband Berlin-Brandenburg.

Für die Abholung verendeter oder getöteter Tiere ist die Firma SecAnim zuständig.

Leistungen:

Nachfolgende Leistungen können Ihnen gemäß Beihilfeerlass gewährt werden, sofern Sie o.g. Bedingungen erfüllt haben und ein Beihilfeantrag vorliegt.
Tierhalterinnen und Tierhalter, welche Beihilfen für Ohrmarken erhalten, haben einen Antrag auf Beihilfe für Kennzeichnungsmittel zu stellen.

Weitere Informationen zu den Leistungen finden Sie im Beihilfeerlass