Tierhalter und Tierhalterinnen, welche Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde, Gehegewild zur Fleischerzeugung und Geflügel im Land Brandenburg halten, haben ihre
Tiere jährlich zum Stichtag 03.01. zur Tierseuchenkasse zu melden.
Die Meldepflicht basiert auf § 20 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) i.V.m. § 6 Absatz 2a Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG) sowie § 1 Abs. 1 bis
3 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesGDV).
Die Tierseuchenkasse ist seit 2014 Regionalstelle für die Stichtagsmeldung für Schafe und Ziegen im Land Brandenburg. Damit übernimmt sie für diese Tierhalter und Tierhalterinnen die nach
Viehverkehrsverordnung erforderliche Stichtagsmeldung an die HIT-Datenbank.
Die Tierseuchenkasse erhebt für die gemeldeten Schafe, Ziegen und Wildklauentiere Beiträge auf der Grundlage der Beitragsverordnung.
Ab 2024 wird ein Grundbeitrag in Höhe von 7,00 € pro Tierbestand erhoben, unabhängig von der Anzahl gehaltener Tierarten.
In den jeweiligen Tierkategorien gelten nachfolgende Beitragssätze:
Für Schafe (einschließlich Muffelwild, welches in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten wird)
und Ziegen:
Tiere, die älter als 9 Monate sind
- | je Tier | 0,90 € |
Für Wildklauentiere (außer Schwarz- und Muffelwild),
welche in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild)
- | je Tier | 0,50 € |
Die Tierseuchenkasse kann Ihnen für Ihre Tiere Leistungen in Form von Entschädigungen oder Beihilfen gewähren, sofern Sie Ihrer Melde- und Beitragspflicht gegenüber der
Tierseuchenkasse korrekt nachgekommen sind.
Bestellungen von Ohrmarken für Ihre Tiere richten Sie bitte an den Landeskontrollverband Berlin-Brandenburg.
Für die Abholung verendeter oder getöteter Tiere ist die Firma SecAnim zuständig.
Nachfolgende Leistungen können Ihnen gemäß Beihilfeerlass gewährt werden, sofern Sie o.g. Bedingungen erfüllt haben und ein Beihilfeantrag vorliegt.
Tierhalterinnen und Tierhalter, welche Beihilfen für Ohrmarken erhalten, haben einen Antrag auf Beihilfe für Kennzeichnungsmittel zu stellen.
Blutproben: | Zuschuss zu den Gebühren nach der Gebührenordnung für Tierärzte für die in den jeweiligen Verordnungen vorgeschriebenen Blutprobenentnahmen zur Untersuchung auf anzeigepflichtige Tierseuchen
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Übernahme der Netto-Kosten der pathologisch-anatomischen Untersuchung von verendeten oder getöteten Tieren zum Ausschluss anzeigepflichtiger
Tierseuchen und anderer seuchenartig auftretender Krankheiten, höchstens jedoch 4.000 € je Betrieb, Tierart und Kalenderjahr
Formular Antrag auf pathol.-anatom. Untersuchung Merkblatt Transport zur Untersuchung |
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Übernahme der Netto-Kosten für Untersuchungen zum Ausschluss infektiöser Abortursachen
(siehe Anlage B 5.1. des Beihilfeerlasses) |
Freiwillige, genehmigte Impfung gegen Blauzunge:
Zuschuss zur Impfung inclusive Impfstoff
zuzüglich Bestandsgebühr |
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Freiwillige Impfung gegen Coxiellose der Schafe und Ziegen (Programm zur Bekämpfung der Coxiellose bei Rindern, Schafen und Ziegen):
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Impfungen nach amtlicher Anweisung oder Anordnung: Übernahme der Kosten für Impfungen inklusive des Impfstoffes (als Notimpfung bzw. Pflichtimpfung), sofern diese amtlich angewiesen oder angeordnet wurden |
Übernahme der Kosten zur Genotypisierung auf TSE-Resistenz, die über die in den §§ 2 und 7 der TSE-Resistenzzuchtverordnung vorgeschriebenen Untersuchungen hinausgehen |
Kostenzuschuss in Höhe von 65% zu Ohrmarken oder Bolus zur elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen zur Zucht |
Weitere Informationen zu den Leistungen finden Sie im Beihilfeerlass