Tierhalter und Tierhalterinnen, welche Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde, Gehegewild zur Fleischerzeugung und Geflügel im Land Brandenburg halten, haben ihre Tiere jährlich zum Stichtag 03.01. zur Tierseuchenkasse zu melden.
Die Meldepflicht basiert auf § 20 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) i.V.m. § 6 Absatz 2a Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG) sowie § 1 Abs. 1 bis 3 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesGDV)
Die Tierseuchenkasse ist seit 2014 Regionalstelle für die Stichtagsmeldung für Schweine im Land Brandenburg. Damit übernimmt sie für die Halter und Halterinnen von Schweinen die nach
Viehverkehrsverordnung erforderliche Stichtagsmeldung an die HIT-Datenbank.
Die Tierseuchenkasse erhebt für die gemeldeten Tiere Beiträge auf der Grundlage der Beitragsverordnung.
Ab 2024 wird ein Grundbeitrag in Höhe von 7,00 € pro Tierbestand erhoben, unabhängig von der Anzahl gehaltener Tierarten.
Für Schweine (einschließlich Schwarzwild, das in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten wird) gelten folgende Beitragssätze:
- | je Schwein über 30 kg Lebendmasse in Stallhaltung (Zuchtsauen, sonstige Zucht- und Mastschweine) | 0,60 € |
- | je Schwein über 30 kg Lebendmasse in Freilandhaltung und Schwarzwild in Gehegen (Zuchtsauen und sonstige Zucht- und Mastschweine; Bachen, Überläufer und Keiler) | 1,80 € |
- | je Ferkel bis einschließlich 30 kg Lebendmasse | 0,20 € |
Minischweine sind den Schweinen über 30 kg zuzuordnen.
Die Tierseuchenkasse kann Ihnen für Ihre Tiere Leistungen in Form von Entschädigungen oder Beihilfen gewähren, sofern Sie Ihrer Melde- und Beitragspflicht gegenüber der
Tierseuchenkasse korrekt nachgekommen sind.
Bestellungen von Ohrmarken für Ihre Schweine richten Sie bitte an den Landeskontrollverband Berlin-Brandenburg.
Nachfolgende Leistungen können Ihnen gemäß Beihilfeerlass gewährt werden, sofern Sie o.g. Bedingungen erfüllt haben und ein Beihilfeantrag vorliegt.
Tierhalterinnen und Tierhalter, welche Beihilfen für Ohrmarken erhalten, haben einen Antrag auf Beihilfe für Kennzeichnungsmittel zu stellen.
Blutproben: | Zuschuss zu den Gebühren nach der Gebührenordnung für Tierärzte für die in den jeweiligen Verordnungen vorgeschriebenen Blutprobenentnahmen zur Untersuchung
auf Brucellose, Klassische und Afrikanische Schweinepest, Aujeszkysche Krankheit und andere anzeigepflichtige Tierseuchen
Zuschuss zu den Gebühren nach der Gebührenordnung für Tierärzte für die Blutprobenentnahme zur Untersuchung auf Seuchenhaften Spätabort (PRRS) |
Übernahme der Netto-Untersuchungskosten für Blut- und Kotproben im Rahmen eines bestätigten Bekämpfungsplanes zur Salmonellose beim Schwein
Übernahme der Netto-Untersuchungskosten auf PRRS im Rahmen einer Richtlinie des Landes Brandenburg zur freiwilligen Feststellung und Überwachung der PRRS-Unverdächtigkeit sowie zum Ausschluss infektiöser Abortursachen Übernahme der Netto-Kosten der pathologisch-anatomischen Untersuchung von verendeten oder getöteten Schweinen zum Ausschluss anzeigepflichtiger Tierseuchen und anderer seuchenartig auftretender Krankheiten, höchstens jedoch 4.000 € je Betrieb, Tierart und Kalenderjahr Formular Antrag auf pathol.-anatom. Untersuchung Merkblatt Transport zur Untersuchung |
Übernahme der Kosten für Ohrmarken in Höhe von 65% |
Übernahme der Kosten für Impfungen inklusive des Impfstoffes (als Notimpfung bzw. Pflichtimpfung), sofern diese amtlich angewiesen oder angeordnet wurden |
Weitere Informationen zu den Leistungen finden Sie im Beihilfeerlass