Informationen für Schweinehalter und Schweinehalterinnen
Meldung:

Tierhalter und Tierhalterinnen, welche Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde, Gehegewild zur Fleischerzeugung und Geflügel im Land Brandenburg halten, haben ihre Tiere jährlich zum Stichtag 03.01. zur Tierseuchenkasse zu melden.

Die Meldepflicht basiert auf § 20 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) i.V.m. § 6 Absatz 2a Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG) sowie § 1 Abs. 1 bis 3 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesGDV)

Die Tierseuchenkasse ist seit 2014 Regionalstelle für die Stichtagsmeldung für Schweine im Land Brandenburg. Damit übernimmt sie für die Halter und Halterinnen von Schweinen die nach Viehverkehrsverordnung erforderliche Stichtagsmeldung an die HIT-Datenbank.

Beitrag:

Die Tierseuchenkasse erhebt für die gemeldeten Tiere Beiträge auf der Grundlage der Beitragsverordnung.

Ab 2024 wird ein Grundbeitrag in Höhe von 7,00 € pro Tierbestand erhoben, unabhängig von der Anzahl gehaltener Tierarten.

Für Schweine (einschließlich Schwarzwild, das in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten wird) gelten folgende Beitragssätze:

-je Schwein über 30 kg Lebendmasse in Stallhaltung (Zuchtsauen, sonstige Zucht- und Mastschweine)0,60 €
-je Schwein über 30 kg Lebendmasse in Freilandhaltung und Schwarzwild in Gehegen (Zuchtsauen und sonstige Zucht- und Mastschweine; Bachen, Überläufer und Keiler)1,80 €
-je Ferkel bis einschließlich 30 kg Lebendmasse0,20 €

Minischweine sind den Schweinen über 30 kg zuzuordnen.

Allgemeine Information:

Die Tierseuchenkasse kann Ihnen für Ihre Tiere Leistungen in Form von Entschädigungen oder Beihilfen gewähren, sofern Sie Ihrer Melde- und Beitragspflicht gegenüber der Tierseuchenkasse korrekt nachgekommen sind.

Bestellungen von Ohrmarken für Ihre Schweine richten Sie bitte an den Landeskontrollverband Berlin-Brandenburg.

Leistungen:

Nachfolgende Leistungen können Ihnen gemäß Beihilfeerlass gewährt werden, sofern Sie o.g. Bedingungen erfüllt haben und ein Beihilfeantrag vorliegt.
Tierhalterinnen und Tierhalter, welche Beihilfen für Ohrmarken erhalten, haben einen Antrag auf Beihilfe für Kennzeichnungsmittel zu stellen.

Weitere Informationen zu den Leistungen finden Sie im Beihilfeerlass