Beihilfen

Jedem Tierhalter können Beihilfen für Maßnahmen zur Vorbeugung und Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen und Tierkrankheiten gewährt werden. Dazu muss vom Tierhalter für die entsprechende Beihilfe ein Antrag in der Tierseuchenkasse vorliegen.

Welche Beihilfen Tierhalter erhalten können, ist im Beihilfeerlass des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums festgelegt.
In den meisten Fällen erfolgen die Beihilfezahlungen nicht direkt an den Tierhalter, sondern werden an seinen Dienstleister durch die Tierseuchenkasse ausgereicht.

Um Beihilfen zu erhalten, müssen vom Tierhalter weitere Voraussetzungen erfüllt werden.
1)Der Tierhalter muss seine Tiere ordnungsgemäß zum Stichtag 03.01. jeden Jahres der Tierseuchenkasse gemeldet haben. (außer Rinderhalter, bei ihnen werden die Tierzahlen zum 03.01. aus der HIT-Datenbank übernommen)
2)Die Beiträge für die Tiere müssen nach Erhalt des Beitragsbescheides vollständig und fristgerecht eingezahlt worden sein.
3)Der Betrieb muss ein Kleinstunternehmen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) sein. Hobbyhalter sind ebenso anspruchsberechtigt.
4)Sofern der Tierhalter ein Unternehmen betreibt, darf dieses nicht ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ sein.
5)Der Tierhalter darf für dieselbe Leistung keine anderen Beihilfen oder sonstige Zahlungen in Anspruch genommen haben, wenn dies 100% der Beihilfekosten übersteigt.

Wenn die Voraussetzungen unter Punkt 1 und 2 nicht erfüllt sind, muss der Tierhalter mit einer Kürzung oder sogar Ablehnung der beantragten Leistung rechnen. Dies gilt gleichfalls bei Nichtbeachtung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften bzw. amtstierärztlichen Anordnungen.

Wird eine Bedingung unter den Punkten 3 bis 5 nicht erfüllt, hat der Tierhalter keinen Anspruch auf eine Beihilfe. Sie muss in diesen Fällen versagt werden.

Rechtsgrundlagen:

  1. Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022, Artikel 26
  2. Tiergesundheitsgesetz vom 22.05.2013, in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2018, §§ 17-19
  3. Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG) vom 17.12.2001, zuletzt eingearbeitete Änderung vom 10.07.2014, §§ 6 (2) und 8 (1) und geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2016
  4. Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes vom 19. Dezember 2022, §§ 1 und 2
  5. Beihilfeerlass in der aktuell gültigen Fassung

Bitte beachten Sie folgenden Hinweis für Labor – Untersuchungsaufträge:
Bisher besteht ausschließlich zwischen dem Landeslabor Berlin-Brandenburg und der Tierseuchenkasse Brandenburg eine der Gesetzeslage entsprechende Verfahrensweise zur Abrechnung dieser Untersuchungskosten. Die Tierseuchenkasse kann demnach nur die Kosten für Untersuchungen übernehmen, die im Landeslabor Berlin-Brandenburg stattfinden.
(Ausnahme: Genotypisierung bei Schafen)

KMU:
sind Unternehmen,
-die weniger als 250 Personen beschäftigen und
-die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder
-deren Jahresbilanzsumme sich höchstens auf 43 Mio. Euro beläuft.

Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören Einzelpersonen oder Familienbetriebe sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Hobbytierhaltungen sind Tierhaltungen ohne wirtschaftliche Tätigkeit.
(VO (EU) 702 /2014, Anhang 1)

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Unternehmen in Schwierigkeiten
heißt, wenn mindestens eine der folgenden 4 Voraussetzungen erfüllt ist:
a)Bei Gesellschaftsformen mit beschränkter Haftung:
Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.
b)Bei Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften:
Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen.
c)Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder es erfüllt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
d)Das Unternehmen hat eine staatliche Rettungsbeihilfe erhalten,
der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen bzw. das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten. Es unterliegt noch einem Umstrukturierungsplan.
(VO (EU) 702/2014, Artikel 2, Nr.14a-d der Verordnung)

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