Entschädigung

Jeder Tierhalter kann eine Entschädigung für den Verlust seiner Tiere erhalten, wenn durch den Amtstierarzt infolge des Ausbruchs oder Verdacht des Ausbruches einer anzeigepflichtigen Tierseuche die Tötung der Tiere amtlich angeordnet wurde. Die Entschädigungen werden durch die Tierseuchenkasse festgesetzt und in Geld ausgezahlt.

Einen Anspruch auf die Entschädigungszahlung hat der Tierhalter nur, wenn er
1)seine Tiere ordnungsgemäß zum Stichtag 03.01. jeden Jahres der Tierseuchenkasse gemeldet hat und
2)die Beiträge für die Tiere nach Erhalt des Beitragsbescheides fristgerecht bei der Tierseuchenkasse eingezahlt hat.

Die Berechnung der Entschädigungshöhe richtet sich nach dem gemeinen Wert der Tiere.

Wird mit dem Tier noch ein Schlachterlös erzielt, wird nur der Differenzbetrag zwischen dem gemeinen Wert und dem Schlachterlös erstattet. Die Kosten, die unmittelbar bei der Verwertung oder Tötung der Tiere entstehen, werden zusätzlich erstattet.

Wenn die Voraussetzungen unter Punkt 1 und 2 nicht erfüllt sind, muss der Tierhalter mit einer Kürzung oder sogar Ablehnung der beantragten Entschädigung rechnen.
Dies gilt ebenfalls, wenn tierseuchenrechtliche Vorschriften bzw. amtstierärztliche Anordnungen nicht beachtet oder eingehalten worden sind.

Damit eine Entschädigung festgesetzt und ausgezahlt werden kann, muss durch den Tierbesitzer innerhalb von 30 Tagen nach Tötung des letzten Tieres ein vollständiger Entschädigungsantrag beim zuständigen Amtstierarzt gestellt werden

Rechtsgrundlagen:

  1. Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022, Artikel 26
  2. Tiergesundheitsgesetz vom 22.05.2013, in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2018, §§ 15-22
  3. Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG) vom 17.12.2001, zuletzt eingearbeitete Änderung vom 10.07.2014, §§ 6 (2) und 7 sowie durch Gesetz vom 25. Januar 2016, Artikel 17

Gemeiner Wert:

Der Begriff des Gemeinen Wertes entstammt dem Steuerrecht. Der gemeine Wert wird im Bewertungsgesetz definiert: Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.
Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

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