Beitragserhebung

Die Tierseuchenkasse gibt es seit 1993 im Land Brandenburg. Sie hat die Aufgabe, Beiträge zu erheben, um Entschädigungen, Beihilfen und sonstige finanzielle Unterstützungen zu gewähren und Rücklagen in der vom Gesetz vorgeschriebenen Höhe zu bilden. Sie versteht sich als Solidargemeinschaft gegen Gefahren, die den Tieren drohen und mindert finanzielle Belastungen bei Auftreten von Seuchen für den Einzelnen, gerade, weil eine große Gemeinschaft von Tierhaltern Beiträge zahlt.

Die Brandenburger Tierhalter werden jährlich durch die Tierseuchenkasse aufgefordert, ihren Tierbestand zum Stichtag 03. Januar auf einem Meldeformular mitzuteilen. Dies gilt verpflichtend für Vieh entsprechend § 2 Tiergesundheitsgesetz für die Halter von Pferden, Rindern (auch Wisente, Bisons, Wasserbüffel), Schweinen (auch Schwarzwild in Gehegen und Minipigs), Schafen (auch Muffelwild in Gehegen), Ziegen, Geflügel (Laufvögel, Hühner, Truthühner, Perlhühner, Gänse, Enten, Küken und Junghennen zur Aufzucht, Gallus gallus in Zuchtbetrieben, Puten-Elterntiere in Zuchtbetrieben) und Wildklauentieren in Gehegen (Rot-, Reh-, Dam- und Sikawild).
Details zu den Meldemodalitäten für die jeweilige Tierart finden Sie unter unseren Tierartenseiten.

Die Anzahl der gemeldeten Tiere bildet die Grundlage für die Festsetzung der Beiträge entsprechend der gültigen Beitragsverordnung.